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VR1 2024 72

Steuern übriges

Graubünden · 2025-03-18 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Sachverhalt

A. Am 15. April 2024 schrieb die D._____ AG (D._____) im offenen Verfahren die Beschaffung der Generalplanung Erweiterung Depot Bahnhof E._____ auf simap.ch bzw. im kantonalen Amtsblatt aus. Als Zuschlagskriterien legte die D._____ die Auftragsorganisation / Einsatzplanung, die Auftragsanalyse und Referenzen des Anbieters (zusammen 60 %) sowie den Preis (40 %) fest. Als Eignungskriterien nannte die D._____ die Leistungsfähigkeit / Referenzen des Planerbüros (EK1), die Auftragsorganisation / Stellvertretung (EK2) sowie die Sprache (EK3). B. In den Offertunterlagen führte die D._____ bezüglich der Vorbefassung aus, dass die Firma A._____ AG vorgängig von der D._____ mit der Grobplanung beauftragt worden sei. Die Firma A._____ AG werde dennoch explizit zur Teilnahme an dieser Submission zugelassen. Als Ausgleich für den Wissensvorsprung würden die Dokumente der Grobplanung der Submission beigelegt und die Dauer der Submission so gewählt, dass alle Anbieter denselben Wissensstand erreichen könnten (Submissionsbedingungen Ziff. 2.1.2). Offerten waren bis am 21. Juni 2024 einzureichen. C. Innert Frist reichten insgesamt sieben Anbieter ihre Angebote ein. Anlässlich der Offertöffnung am 25. Juni 2024 zeigte sich folgendes Bild: 1. F._____, G._____ CHF 1'462'358.60 2. H._____, I._____ CHF 1'455'596.95 3. J._____, K._____ CHF 1'861'522.45 4. L._____, E._____ CHF 1'390'077.35 5. M._____, E._____ CHF 1'224'777.65 6. A._____, E._____ CHF 1'249'303.70 7. N._____, K._____ CHF 1'783'350.40 D. Nach Auswertung der Offerten beschloss die D._____ die Vergabe der Beschaffung der Generalplanung Erweiterung Depot Bahnhof E._____ an die Firma M._____ (Zuschlagsempfängerin) zum Preis von CHF 1'224'778.00. Gleichzeitig schloss die D._____ die Angebote der A._____ AG sowie einer weiteren Anbieterin infolge Unvollständigkeit vom Vergabeverfahren aus. Diesen Vergabeentscheid teilte die D._____ den Anbietern am 26. September 2024 mit. E. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung des Zuschlagsentscheides vom 26. September 2024, die Erteilung des Zuschlags an sich selbst und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vergabestelle; unter gesetzlicher Kosten- und

3 / 11 Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Edition sämtlicher Akten im Zusammenhang mit der Ausschreibung "Generalplanung D._____-Depot Bahnhof E._____". Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr Ausschluss ungerechtfertigt erfolgt sei. Die Begründung der D._____ für den Ausschluss, wonach die Beschwerdeführerin die Positionen "Brandschutz" und "Bauphysik" "nach Aufwand" ohne Betrag und nicht, wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, mit einem geschätzten Betrag angeboten habe, stelle keinen wesentlichen Formfehler dar. Zudem müsse sich die Beschwerdeführerin diesen Formfehler nicht zu ihren Lasten anrechnen lassen, weil diese Positionen in den Ausschreibungsunterlagen missverständlich formuliert worden seien. Somit hätte das Missverständnis von der D._____ geklärt werden müssen und nicht direkt zum Ausschluss führen dürfen. Obschon die Offerte der Beschwerdeführerin aufgrund des ungerechtfertigten Ausschlusses nicht ausgewertet worden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie eine höhere Bewertung erreicht hätte als die Zuschlagsempfängerin, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fachwissen im Rahmen des Vorprojekts unter Beweis gestellt habe und sie beim Preis bloss rund CHF 25'000 hinter der Zuschlagsempfängerin liege, wobei das Preiskriterium nur mit 40 % gewichtet werde. Von einem kassatorischen Entscheid sei aufgrund unnötiger Zeitverzögerung abzusehen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 beantragte die D._____ (Vergabebehörde; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend brachte sie vor, aus den Ausschreibungsunterlagen gehe unmissverständlich hervor, dass für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" eine Honorarkalkulation einzufliessen habe. So werde in den Unterlagen detailliert auf die von den besagten Spezialisten nachgesuchten Leistungen eingegangen und klargestellt, dass auf Basis der vorliegenden Volumenstudie und der in einer Beilage hinterlegten Honorarkalkulation ein Pauschalhonorar inkl. Nebenkosten zu kalkulieren sei. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch Zweifel am Vorgehen gehabt hätte, wäre es ihr offen gestanden bzw. wäre es ihre Pflicht gewesen, sich vor Abgabe des Angebots über Art und Umfang der Leistungen, über allfällige Widersprüche und Besonderheiten in der Ausschreibung zu informieren. Nachträgliche Einwände wegen ungenügender Rückfrage und/oder mangelhafter Abklärung würden nicht anerkannt. Das Versäumnis sei klar der Beschwerdeführerin anzulasten. Zudem handle es sich beim Fehlen des geforderten Pauschalhonorars für die Leistungen

4 / 11 "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" eindeutig um wesentliche Formfehler bzw. um wesentliche Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung. Ein Ausschluss sei unausweichlich und rechtmässig gewesen. G. Die Zuschlagsempfängerin stellte in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2024 keine Anträge in der Sache, sondern machte einzig ein Geheimhaltungsinteresse an ihren Akten geltend. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter eine Beschränkung der Akteneinsicht dahingehend an, dass u.a. die Anbieterinnen nicht gegenseitig Einsicht in die Konkurrenzofferte nehmen könnten. Er begründete dies damit, dass das Beschwerdeverfahren faktisch auf die Frage des Ausschlusses beschränkt sei und das Gericht selbst bei Gutheissung der Beschwerde keine eigene Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin vornehmen würde. I. In ihrer Replik vom 15. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie brachte insbesondere vor, dass die Vergabebehörde in ihren Honorarberechnungstabellen eine Unklarheit geschaffenen habe, welche nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen dürfe. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin zur Vergleichbarkeit auf Basis der anderen Offerten für die Beschwerdeführerin ein Pauschalhonorar generieren müssen. J. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 27. November 2024 an ihrer Argumentation fest. So seien die Ausschreibungsunterlagen, so wie sie verstanden werden durften und mussten, hinreichend klar gewesen seien. Eine Vervollständigung der Offerte durch die Vergabebehörde sei unzulässig, weil sich eine solche Bereinigung unzulässigerweise auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken würde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 5 / 11 1.2. Die fragliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Zuschlag eines Auftrags innert 20 Tagen seit dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf welches die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts ist damit gegeben. 1.3. Zur Beschwerde an das Obergericht ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine realistische Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr Ausschluss rückgängig gemacht wird. Mit diesem Begehren besteht für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Chance, den Zuschlag zu erhalten, nämlich wenn ihr heute noch nicht bewertetes Angebot sich als das vorteilhafteste herausstellen würde. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG und Art. 38 VRG). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Vergabeentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2024 (Rechtsbegehren 1) und die Vergabe des Auftrags "Generalplanung D._____-Depot Bahnhof E._____" an sie selbst (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, sie sei zu Unrecht aufgrund der Unvollständigkeit des Angebots vom Verfahren ausgeschlossen worden. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVöB sind Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten, wobei offensichtliche Rechenfehler von Amtes

E. 6 / 11 wegen berichtigt werden (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Eine Bereinigung der Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten der Erbringung kann nur dann stattfinden, wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können (Art. 39 Abs. 1 und 2 lit. a IVöB). Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Begründung der Beschwerdegegnerin für deren Ausschluss – nämlich, dass sie die beiden Positionen "Brandschutz" und "Bauphysik" nach Aufwand, ohne Betrag und nicht wie gefordert mit einem geschätzten Betrag angeboten habe – stelle keine wesentliche Abweichung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB dar. Diese würden lediglich zwei von neun Grundleistungen bilden und seien daher nicht massgebend. Zudem seien die Vergabeunterlagen unklar gewesen, was der Vergabebehörde und nicht der Beschwerdeführerin anzulasten sei. So stehe zwar in den Vorgaben gemäss Ziff. 3.2.5 und 3.2.6 der Ausschreibung, dass die Pauschalhonorare zu berechnen seien, doch könne diese Berechnung in den beigefügten Honorartabellen gar nicht vorgenommen werden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass für das Angebot in den Tabellen nur die grün markierten Felder auszufüllen gewesen seien; bei den Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" seien keine entsprechenden grünen Felder vorhanden gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin habe annehmen dürfen, dass diese nicht ausgefüllt werden müssten. Sodann hätte eine Rückfrage- und Klärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestanden (vgl. Beschwerde vom 16. Oktober 2024 [act. A1] Rz. 24 ff. und Replik vom 15. November 2024 [act. A4] Rz. 48 ff.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, das Fehlen des geforderten Pauschalhonorars für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" sei ein wesentlicher Formfehler bzw. eine wesentliche Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB. Die Ausschreibungsunterlagen seien zudem nicht missverständlich gewesen. So sei bereits der Ziffer 3.2 der Beilage 7 "Aufgabenstellung und Leistungsbeschrieb" der Submissionsunterlagen zu entnehmen gewesen, dass mit der Ausschreibung auch die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" beschafft würden. Zur Verdeutlichung sei auch dargestellt, dass einzig die Leistungen "Geologe/Geotechniker" sowie das "Schadstoffscreening" nicht in das

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angesichts des beträchtlichen Auftragsvolumens von über CHF 1.2 Millionen und des Rügeprogramms mittlerer Komplexität erachtet das Gericht eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 61 vom 22. November 2016 E.6b).

E. 6.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Weil die Vergabebehörde im Sinne von Art. 78 Abs. 2 VRG im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht.

E. 7 / 11 Honorarangebot einzurechnen seien; diese Dienstleistungen würden vielmehr nach Projektstart durch den Generalplaner vorgeschlagen bzw. von Seiten Auftraggeber vorgeschlagen bzw. in den Generalplanervertrag integriert. Aus dieser Beschreibung habe bereits klar sein müssen, dass alle anderen Leistungen, also auch diejenigen des "Akustikers/Bauphysikers" und des "Brandschutzingenieurs" in die Honorarkalkulation der Anbieter hätte einfliessen müssen (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 [act. A2] Rz. 3 ff.). 4.1. Ob ein Angebot vollständig ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Bei der Frage, ob bei Unvollständigkeit eines Angebots eine Frist für eine Nachreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben gewährt werden kann, muss vorab geklärt werden, ob die Nachreichung Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat und ob ein schwerer Mangel des Angebots vorliegt. Nur wenn diese Frage verneint werden kann, ist die Nachreichung noch möglich. Sobald aber Angaben oder Dokumente nachgereicht werden müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig (LOCHER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 18 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4969/2017 vom

24. September 2018 E.4.4 und BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1745 ff.). 4.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob das fehlende Pauschalhonorar für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" einen wesentlichen Formfehler darstellt. Es wird zwischen schwerwiegenden, mittelschweren und geringfügigen Fehlern unterschieden. Ein schwerwiegender Formfehler liegt vor, wenn das Angebot wesentlich von formellen Vorgaben abweicht, die sich aus dem Gesetz ergeben oder die die Auftraggeberin in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hat. Der Ausschluss eines Angebots mit einem schwerwiegenden Formfehler ist zwingend, da eine Berücksichtigung die Gleichbehandlung der Anbieterinnen im Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde (KUONEN, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 N. 18 f.). Das Angebot ist somit aufgrund eines schwerwiegenden Formfehlers auszuschliessen, wenn die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft. Fehlen in einem Angebot Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, muss es ausgeschlossen werden (KUONEN, a.a.O., Art. 34 N. 20 m.w.H.). 4.2.2. Indem die Beschwerdeführerin das in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Pauschalhonorar für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und

E. 8 / 11 "Brandschutzingenieur" nicht beziffert hat, sondern ihre Absicht kundtat, nach Aufwand abzurechnen, ist der Gesamtpreis des Angebots unvollständig. Diese Unvollständigkeit betrifft zweifellos einen wesentlichen Punkt des Angebots, zumal sie sich direkt auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirkt. So weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei den eingereichten Offerten die Preisspanne dieser Positionen von rund CHF 20'000 bis knapp CHF 45'000 (Akustiker/Bauphysiker) reiche bzw. von rund CHF 15'000 bis knapp CHF 72'000 (Brandschutzingenieur). Damit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin gezwungenermassen die Folge, da ein wesentlicher Formfehler vorliegt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). 4.3. Zu prüfen ist somit noch, ob die Ausschreibungsunterlagen missverständlich formuliert waren und deshalb die Vergabebehörde verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin auf ihr Versäumnis hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Beschwerdegegnerin treffe eine Rückfrage- und Klärungspflicht (vgl. act. A1 Rz. 24 und 28). 4.3.1. Den Ausschreibungsunterlagen ist an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" Pauschalhonorare zu offerieren waren (vgl. Beilage 7 der Ausschreibungsunterlagen [D._____-act. 1] "Aufgabestellung und Leistungsbeschrieb", S. 7 Ziff. 3.2: "Planungsdienstleistungen im Angebot enthalten" sowie S. 11 f. Ziff. 3.2.5 und 3.2.6). Im Kapitel "Honorarkalkulation" (vgl. D._____ -act. 1) werden die Anbieter aufgefordert, für die einzelnen Leistungen ihr Honorar einzugeben, so auch für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" (Beilage 1.12) und "Brandschutzingenieur" (Beilage 1.13). Aus den Akten geht sodann unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin diese beiden Leistungen

– entgegen den Ausschreibungsunterlagen – nicht mittels Pauschalhonorar beziffert hat (vgl. Angebot der Beschwerdeführerin, Beilagen 1.12 und 1.13 in D._____ -act. 2). Stattdessen hielt sie auf der Beilage 1.17 "Kommentare und Begründungen" Folgendes fest: "Wir gehen davon aus, dass die Bauphysik und der Brandschutz bewusst nicht in der Berechnung (Vorlage) enthalten sind und diese Arbeiten nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Die Teile Bauphysik und Brandschutz sind in vorliegendem Angebot nicht enthalten" (D._____-act. 2 Beilage 1.17). 4.3.2. Diese Vorgehensweise widerspricht einerseits den klaren Vorgaben in den verbindlichen Ausschreibungsunterlagen (vgl. zuvor E.4.3.1) und andererseits der Verpflichtung der Anbieter in den Submissionsbedingungen. Dort wird festgehalten, dass die Anbieter sich vor Abgabe des Angebots über die Art und den Umfang der

E. 9 / 11 von ihnen zu erbringenden Leistungen, über allfällige Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen und über Besonderheiten des Ausschreibungsgegenstands eingehend zu informieren haben. Nachträgliche Einwände und Nachforderungen wegen ungenügender Rückfrage und/oder mangelhafter Abklärung würden nicht anerkannt. Weiter seien Unklarheiten oder Widersprüche in den Unterlagen der D._____ im Rahmen der Auskunftserteilung bzw. der Fragestellung schriftlich mitzuteilen (vgl. D._____-act. 1 Ziff. 2.1.4 betreffend "Rückfragen bei Unklarheiten"). 4.3.3. Objektiv betrachtet ergab sich somit aus den Ausschreibungsunterlagen keine Unklarheit darüber, ob für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" ein Pauschalhonorar zu offerieren war. Sollte seitens der Beschwerdeführerin subjektiv eine Unklarheit bezüglich der Angabe von Honoraren bestanden haben, so hätte sie vor Abgabe des Angebots tatsächliche oder vermeintliche Unklarheiten und Widersprüche aktiv mitteilen und klären lassen müssen. Die blosse Mitteilung, sie gehe davon aus, dass diese Leistungen bewusst nicht in die Berechnung einbezogen würden und diese deshalb in ihrem Angebot nicht enthalten seien (vgl. D._____-act. 2 Beilage 1.17), greift zu kurz. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückfrage- und Klärungspflicht seitens der Vergabebehörde nach Abgabe des Angebots ist zu verneinen (vgl. Submissionsbedingungen [D._____-act. 1] S. 3 f. Ziff. 2.1.4). Ein solches Nachgreifen wäre nicht rechtmässig, zumal es einen aktiven Eingriff in das Preis- Leistungs-Verhältnis darstellen würde: Die Beschwerdeführerin würde auf diesem Weg wesentliche Leistungen nachofferieren können und zwar – nach Öffnung der Offerten – im Wissen um die angebotenen Preise der anderen Anbieterinnen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin beantragten, direkten Zuschlag an sich selbst (vgl. Rechtsbegehren 2 und act. A1 Rz. 30 ff.). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 / 11

E. 11 / 11 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 285.00 Total CHF 5'285.00 gehen zulasten der A._____ AG.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. März 2025 Referenz VR1 24 72 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Gees, Aktuar Parteien A._____ AG handelnd durch B._____ und C._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein gegen D._____ AG Beschwerdegegnerin und M._____ Architekten AG Beigeladene Gegenstand Submission

2 / 11 Sachverhalt A. Am 15. April 2024 schrieb die D._____ AG (D._____) im offenen Verfahren die Beschaffung der Generalplanung Erweiterung Depot Bahnhof E._____ auf simap.ch bzw. im kantonalen Amtsblatt aus. Als Zuschlagskriterien legte die D._____ die Auftragsorganisation / Einsatzplanung, die Auftragsanalyse und Referenzen des Anbieters (zusammen 60 %) sowie den Preis (40 %) fest. Als Eignungskriterien nannte die D._____ die Leistungsfähigkeit / Referenzen des Planerbüros (EK1), die Auftragsorganisation / Stellvertretung (EK2) sowie die Sprache (EK3). B. In den Offertunterlagen führte die D._____ bezüglich der Vorbefassung aus, dass die Firma A._____ AG vorgängig von der D._____ mit der Grobplanung beauftragt worden sei. Die Firma A._____ AG werde dennoch explizit zur Teilnahme an dieser Submission zugelassen. Als Ausgleich für den Wissensvorsprung würden die Dokumente der Grobplanung der Submission beigelegt und die Dauer der Submission so gewählt, dass alle Anbieter denselben Wissensstand erreichen könnten (Submissionsbedingungen Ziff. 2.1.2). Offerten waren bis am 21. Juni 2024 einzureichen. C. Innert Frist reichten insgesamt sieben Anbieter ihre Angebote ein. Anlässlich der Offertöffnung am 25. Juni 2024 zeigte sich folgendes Bild: 1. F._____, G._____ CHF 1'462'358.60 2. H._____, I._____ CHF 1'455'596.95 3. J._____, K._____ CHF 1'861'522.45 4. L._____, E._____ CHF 1'390'077.35 5. M._____, E._____ CHF 1'224'777.65 6. A._____, E._____ CHF 1'249'303.70 7. N._____, K._____ CHF 1'783'350.40 D. Nach Auswertung der Offerten beschloss die D._____ die Vergabe der Beschaffung der Generalplanung Erweiterung Depot Bahnhof E._____ an die Firma M._____ (Zuschlagsempfängerin) zum Preis von CHF 1'224'778.00. Gleichzeitig schloss die D._____ die Angebote der A._____ AG sowie einer weiteren Anbieterin infolge Unvollständigkeit vom Vergabeverfahren aus. Diesen Vergabeentscheid teilte die D._____ den Anbietern am 26. September 2024 mit. E. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung des Zuschlagsentscheides vom 26. September 2024, die Erteilung des Zuschlags an sich selbst und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vergabestelle; unter gesetzlicher Kosten- und

3 / 11 Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Edition sämtlicher Akten im Zusammenhang mit der Ausschreibung "Generalplanung D._____-Depot Bahnhof E._____". Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr Ausschluss ungerechtfertigt erfolgt sei. Die Begründung der D._____ für den Ausschluss, wonach die Beschwerdeführerin die Positionen "Brandschutz" und "Bauphysik" "nach Aufwand" ohne Betrag und nicht, wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, mit einem geschätzten Betrag angeboten habe, stelle keinen wesentlichen Formfehler dar. Zudem müsse sich die Beschwerdeführerin diesen Formfehler nicht zu ihren Lasten anrechnen lassen, weil diese Positionen in den Ausschreibungsunterlagen missverständlich formuliert worden seien. Somit hätte das Missverständnis von der D._____ geklärt werden müssen und nicht direkt zum Ausschluss führen dürfen. Obschon die Offerte der Beschwerdeführerin aufgrund des ungerechtfertigten Ausschlusses nicht ausgewertet worden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie eine höhere Bewertung erreicht hätte als die Zuschlagsempfängerin, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fachwissen im Rahmen des Vorprojekts unter Beweis gestellt habe und sie beim Preis bloss rund CHF 25'000 hinter der Zuschlagsempfängerin liege, wobei das Preiskriterium nur mit 40 % gewichtet werde. Von einem kassatorischen Entscheid sei aufgrund unnötiger Zeitverzögerung abzusehen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 beantragte die D._____ (Vergabebehörde; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend brachte sie vor, aus den Ausschreibungsunterlagen gehe unmissverständlich hervor, dass für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" eine Honorarkalkulation einzufliessen habe. So werde in den Unterlagen detailliert auf die von den besagten Spezialisten nachgesuchten Leistungen eingegangen und klargestellt, dass auf Basis der vorliegenden Volumenstudie und der in einer Beilage hinterlegten Honorarkalkulation ein Pauschalhonorar inkl. Nebenkosten zu kalkulieren sei. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch Zweifel am Vorgehen gehabt hätte, wäre es ihr offen gestanden bzw. wäre es ihre Pflicht gewesen, sich vor Abgabe des Angebots über Art und Umfang der Leistungen, über allfällige Widersprüche und Besonderheiten in der Ausschreibung zu informieren. Nachträgliche Einwände wegen ungenügender Rückfrage und/oder mangelhafter Abklärung würden nicht anerkannt. Das Versäumnis sei klar der Beschwerdeführerin anzulasten. Zudem handle es sich beim Fehlen des geforderten Pauschalhonorars für die Leistungen

4 / 11 "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" eindeutig um wesentliche Formfehler bzw. um wesentliche Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung. Ein Ausschluss sei unausweichlich und rechtmässig gewesen. G. Die Zuschlagsempfängerin stellte in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2024 keine Anträge in der Sache, sondern machte einzig ein Geheimhaltungsinteresse an ihren Akten geltend. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter eine Beschränkung der Akteneinsicht dahingehend an, dass u.a. die Anbieterinnen nicht gegenseitig Einsicht in die Konkurrenzofferte nehmen könnten. Er begründete dies damit, dass das Beschwerdeverfahren faktisch auf die Frage des Ausschlusses beschränkt sei und das Gericht selbst bei Gutheissung der Beschwerde keine eigene Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin vornehmen würde. I. In ihrer Replik vom 15. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und vertiefte ihre Argumentation. Sie brachte insbesondere vor, dass die Vergabebehörde in ihren Honorarberechnungstabellen eine Unklarheit geschaffenen habe, welche nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen dürfe. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin zur Vergleichbarkeit auf Basis der anderen Offerten für die Beschwerdeführerin ein Pauschalhonorar generieren müssen. J. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 27. November 2024 an ihrer Argumentation fest. So seien die Ausschreibungsunterlagen, so wie sie verstanden werden durften und mussten, hinreichend klar gewesen seien. Eine Vervollständigung der Offerte durch die Vergabebehörde sei unzulässig, weil sich eine solche Bereinigung unzulässigerweise auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken würde. Erwägungen 1.1. Angefochten ist vorliegend die Vergabeverfügung der Beschwerdegegnerin, mitgeteilt am 26. September 2024, worin diese den Auftrag "Generalplanung D._____-Depot Bahnhof E._____" an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) erteilte und die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Anbieterin wegen unvollständiger Angebote ausschloss (act. B.3). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Oktober 2024.

5 / 11 1.2. Die fragliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Zuschlag eines Auftrags innert 20 Tagen seit dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf welches die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts ist damit gegeben. 1.3. Zur Beschwerde an das Obergericht ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine realistische Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr Ausschluss rückgängig gemacht wird. Mit diesem Begehren besteht für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Chance, den Zuschlag zu erhalten, nämlich wenn ihr heute noch nicht bewertetes Angebot sich als das vorteilhafteste herausstellen würde. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG und Art. 38 VRG). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Vergabeentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2024 (Rechtsbegehren 1) und die Vergabe des Auftrags "Generalplanung D._____-Depot Bahnhof E._____" an sie selbst (Rechtsbegehren 2); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, sie sei zu Unrecht aufgrund der Unvollständigkeit des Angebots vom Verfahren ausgeschlossen worden. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVöB sind Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten, wobei offensichtliche Rechenfehler von Amtes

6 / 11 wegen berichtigt werden (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Eine Bereinigung der Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten der Erbringung kann nur dann stattfinden, wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können (Art. 39 Abs. 1 und 2 lit. a IVöB). Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn das Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweicht (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Begründung der Beschwerdegegnerin für deren Ausschluss – nämlich, dass sie die beiden Positionen "Brandschutz" und "Bauphysik" nach Aufwand, ohne Betrag und nicht wie gefordert mit einem geschätzten Betrag angeboten habe – stelle keine wesentliche Abweichung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB dar. Diese würden lediglich zwei von neun Grundleistungen bilden und seien daher nicht massgebend. Zudem seien die Vergabeunterlagen unklar gewesen, was der Vergabebehörde und nicht der Beschwerdeführerin anzulasten sei. So stehe zwar in den Vorgaben gemäss Ziff. 3.2.5 und 3.2.6 der Ausschreibung, dass die Pauschalhonorare zu berechnen seien, doch könne diese Berechnung in den beigefügten Honorartabellen gar nicht vorgenommen werden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass für das Angebot in den Tabellen nur die grün markierten Felder auszufüllen gewesen seien; bei den Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" seien keine entsprechenden grünen Felder vorhanden gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin habe annehmen dürfen, dass diese nicht ausgefüllt werden müssten. Sodann hätte eine Rückfrage- und Klärungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestanden (vgl. Beschwerde vom 16. Oktober 2024 [act. A1] Rz. 24 ff. und Replik vom 15. November 2024 [act. A4] Rz. 48 ff.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, das Fehlen des geforderten Pauschalhonorars für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" sei ein wesentlicher Formfehler bzw. eine wesentliche Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB. Die Ausschreibungsunterlagen seien zudem nicht missverständlich gewesen. So sei bereits der Ziffer 3.2 der Beilage 7 "Aufgabenstellung und Leistungsbeschrieb" der Submissionsunterlagen zu entnehmen gewesen, dass mit der Ausschreibung auch die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" beschafft würden. Zur Verdeutlichung sei auch dargestellt, dass einzig die Leistungen "Geologe/Geotechniker" sowie das "Schadstoffscreening" nicht in das

7 / 11 Honorarangebot einzurechnen seien; diese Dienstleistungen würden vielmehr nach Projektstart durch den Generalplaner vorgeschlagen bzw. von Seiten Auftraggeber vorgeschlagen bzw. in den Generalplanervertrag integriert. Aus dieser Beschreibung habe bereits klar sein müssen, dass alle anderen Leistungen, also auch diejenigen des "Akustikers/Bauphysikers" und des "Brandschutzingenieurs" in die Honorarkalkulation der Anbieter hätte einfliessen müssen (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 [act. A2] Rz. 3 ff.). 4.1. Ob ein Angebot vollständig ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin. Bei der Frage, ob bei Unvollständigkeit eines Angebots eine Frist für eine Nachreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben gewährt werden kann, muss vorab geklärt werden, ob die Nachreichung Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat und ob ein schwerer Mangel des Angebots vorliegt. Nur wenn diese Frage verneint werden kann, ist die Nachreichung noch möglich. Sobald aber Angaben oder Dokumente nachgereicht werden müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig (LOCHER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 18 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4969/2017 vom

24. September 2018 E.4.4 und BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1745 ff.). 4.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob das fehlende Pauschalhonorar für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" einen wesentlichen Formfehler darstellt. Es wird zwischen schwerwiegenden, mittelschweren und geringfügigen Fehlern unterschieden. Ein schwerwiegender Formfehler liegt vor, wenn das Angebot wesentlich von formellen Vorgaben abweicht, die sich aus dem Gesetz ergeben oder die die Auftraggeberin in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hat. Der Ausschluss eines Angebots mit einem schwerwiegenden Formfehler ist zwingend, da eine Berücksichtigung die Gleichbehandlung der Anbieterinnen im Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde (KUONEN, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 N. 18 f.). Das Angebot ist somit aufgrund eines schwerwiegenden Formfehlers auszuschliessen, wenn die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft. Fehlen in einem Angebot Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, muss es ausgeschlossen werden (KUONEN, a.a.O., Art. 34 N. 20 m.w.H.). 4.2.2. Indem die Beschwerdeführerin das in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Pauschalhonorar für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und

8 / 11 "Brandschutzingenieur" nicht beziffert hat, sondern ihre Absicht kundtat, nach Aufwand abzurechnen, ist der Gesamtpreis des Angebots unvollständig. Diese Unvollständigkeit betrifft zweifellos einen wesentlichen Punkt des Angebots, zumal sie sich direkt auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirkt. So weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei den eingereichten Offerten die Preisspanne dieser Positionen von rund CHF 20'000 bis knapp CHF 45'000 (Akustiker/Bauphysiker) reiche bzw. von rund CHF 15'000 bis knapp CHF 72'000 (Brandschutzingenieur). Damit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin gezwungenermassen die Folge, da ein wesentlicher Formfehler vorliegt (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). 4.3. Zu prüfen ist somit noch, ob die Ausschreibungsunterlagen missverständlich formuliert waren und deshalb die Vergabebehörde verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin auf ihr Versäumnis hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Beschwerdegegnerin treffe eine Rückfrage- und Klärungspflicht (vgl. act. A1 Rz. 24 und 28). 4.3.1. Den Ausschreibungsunterlagen ist an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" Pauschalhonorare zu offerieren waren (vgl. Beilage 7 der Ausschreibungsunterlagen [D._____-act. 1] "Aufgabestellung und Leistungsbeschrieb", S. 7 Ziff. 3.2: "Planungsdienstleistungen im Angebot enthalten" sowie S. 11 f. Ziff. 3.2.5 und 3.2.6). Im Kapitel "Honorarkalkulation" (vgl. D._____ -act. 1) werden die Anbieter aufgefordert, für die einzelnen Leistungen ihr Honorar einzugeben, so auch für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" (Beilage 1.12) und "Brandschutzingenieur" (Beilage 1.13). Aus den Akten geht sodann unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin diese beiden Leistungen

– entgegen den Ausschreibungsunterlagen – nicht mittels Pauschalhonorar beziffert hat (vgl. Angebot der Beschwerdeführerin, Beilagen 1.12 und 1.13 in D._____ -act. 2). Stattdessen hielt sie auf der Beilage 1.17 "Kommentare und Begründungen" Folgendes fest: "Wir gehen davon aus, dass die Bauphysik und der Brandschutz bewusst nicht in der Berechnung (Vorlage) enthalten sind und diese Arbeiten nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Die Teile Bauphysik und Brandschutz sind in vorliegendem Angebot nicht enthalten" (D._____-act. 2 Beilage 1.17). 4.3.2. Diese Vorgehensweise widerspricht einerseits den klaren Vorgaben in den verbindlichen Ausschreibungsunterlagen (vgl. zuvor E.4.3.1) und andererseits der Verpflichtung der Anbieter in den Submissionsbedingungen. Dort wird festgehalten, dass die Anbieter sich vor Abgabe des Angebots über die Art und den Umfang der

9 / 11 von ihnen zu erbringenden Leistungen, über allfällige Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen und über Besonderheiten des Ausschreibungsgegenstands eingehend zu informieren haben. Nachträgliche Einwände und Nachforderungen wegen ungenügender Rückfrage und/oder mangelhafter Abklärung würden nicht anerkannt. Weiter seien Unklarheiten oder Widersprüche in den Unterlagen der D._____ im Rahmen der Auskunftserteilung bzw. der Fragestellung schriftlich mitzuteilen (vgl. D._____-act. 1 Ziff. 2.1.4 betreffend "Rückfragen bei Unklarheiten"). 4.3.3. Objektiv betrachtet ergab sich somit aus den Ausschreibungsunterlagen keine Unklarheit darüber, ob für die Leistungen "Akustiker/Bauphysiker" und "Brandschutzingenieur" ein Pauschalhonorar zu offerieren war. Sollte seitens der Beschwerdeführerin subjektiv eine Unklarheit bezüglich der Angabe von Honoraren bestanden haben, so hätte sie vor Abgabe des Angebots tatsächliche oder vermeintliche Unklarheiten und Widersprüche aktiv mitteilen und klären lassen müssen. Die blosse Mitteilung, sie gehe davon aus, dass diese Leistungen bewusst nicht in die Berechnung einbezogen würden und diese deshalb in ihrem Angebot nicht enthalten seien (vgl. D._____-act. 2 Beilage 1.17), greift zu kurz. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückfrage- und Klärungspflicht seitens der Vergabebehörde nach Abgabe des Angebots ist zu verneinen (vgl. Submissionsbedingungen [D._____-act. 1] S. 3 f. Ziff. 2.1.4). Ein solches Nachgreifen wäre nicht rechtmässig, zumal es einen aktiven Eingriff in das Preis- Leistungs-Verhältnis darstellen würde: Die Beschwerdeführerin würde auf diesem Weg wesentliche Leistungen nachofferieren können und zwar – nach Öffnung der Offerten – im Wissen um die angebotenen Preise der anderen Anbieterinnen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit rechtmässig erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin beantragten, direkten Zuschlag an sich selbst (vgl. Rechtsbegehren 2 und act. A1 Rz. 30 ff.). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angesichts des beträchtlichen Auftragsvolumens von über CHF 1.2 Millionen und des Rügeprogramms mittlerer Komplexität erachtet das Gericht eine Staatsgebühr von CHF 5'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 61 vom 22. November 2016 E.6b).

10 / 11 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Weil die Vergabebehörde im Sinne von Art. 78 Abs. 2 VRG im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 285.00 Total CHF 5'285.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]